vom 18. Juli 2013 zuletzt geändert am 20.11.2017
Präambel
Der AKS versteht sich gemäß § 69 Abs. 4 Schulgesetz als ein freiwilliger Zusammenschluss der Karlsruher SMV-Arbeit aller Karlsruher Schüler. Er vereint damit die im Schuljahr 2015/16 existierenden Gremien AKS (Arbeitskreis der gymnasialen Karlsruher Schülervertreter) und SSR (Stadtschülerrat Karlsruhe). Ziel ist es, langfristig mehr Kooperation zwischen den Karlsruher Schülervertretungen zu erreichen. Dies kann sich in unterschiedlichster Form niederschlagen: Austausch von Projektideen, sowie Organisationsstrukturen und Problemlösungen bis hin zu gemeinsam veranstalteten Projekten oder Aktionen. Dabei stützt sich der AKS zum einen auf seine eigenen Ressourcen und Möglichkeiten – die der Karlsruher SMVen – zum anderen aber auch auf den Austausch mit anderen Gremien, die die Arbeit der Schülervertretung betreffen. Der AKS strebt mit seiner Arbeit also ein engeres Verhältnis zwischen den Karlsruher Schülern an. Er möchte den bildungspolitischen Auftrag der SMV-Arbeit in einem neuen größeren Rahmen für die Karlsruher Schüler wahrnehmen.
§1 Aufgaben und Inhalte
- 21, Abs. 1 Landesverfassung: „Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.“ Gemäß diesem Grundsatz möchte der Arbeitskreis Karlsruher Schülervertreter (AKS) seine Arbeit unterschiedlichen Bereichen widmen.
- Grundlage sämtlicher Arbeit des AKS muss es sein, alle Karlsruher Schulen nicht nur formal, sondern auch real zu vertreten. Daher muss besonderes Augenmerk darauf liegen, keine Schulart auszugrenzen oder in irgendeiner Art zu benachteiligen. Es gilt, die Einbindung aller Schularten in den AKS proaktiv zu fördern.
- Ziel des AKS ist es, die Karlsruher Schüler enger miteinander zu vernetzen und Erfahrungen auszutauschen. Dies erfolgt über die Organisation sozialer Events und durch die Bildung von AKs.
- Der AKS sieht sich in der Verantwortung, dem bildungspolitischen Auftrag in Bezug auf die SMV-Arbeit durch Information der Schüler, aber vor allem auch durch Einbringen der Schülermeinung im politischen Willensbildungsprozess gerecht zu werden.
- Der AKS bekennt sich zu seiner sozialen Verantwortung, der er unter anderem durch bestimmte Projekte und Aktionen nachkommen will.
§2 Mitglieder
- Der AKS ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der gerne jederzeit Schülervertreter von Schulen aus Karlsruhe und Umgebung aufnimmt. Die Schulart spielt dabei keine Rolle.
- Mitgliedsberechtigt ist jeder Schüler einer Schule jeglicher Schulart aus Karlsruhe und Umgebung, sowie jeder Interessierte, der einen Bezug zu einer solchen Schule hat, beispielsweise ein ehemaliger Schüler.
- Es wird angestrebt, dass durch die Mitglieder des AKS möglichst alle Schulen aus Karlsruhe und Umgebung vertreten sind, um so dem Auftrag der Vertretung aller Karlsruher Schüler gerecht werden zu können.
- Zur Wahrung der Kontinuität der Arbeit des AKS verpflichten sich alle Mitglieder, einen Vertreter ihrer Schule zu den Sitzungen zu entsenden und ihre SMVen über die Ergebnisse zu informieren.
§3 AKS-Sitzungen
- Der AKS trifft sich während des Schuljahres etwa einmal im Monat.
- Zu den Sitzungen lädt das Vorstandsteam eine Woche vorher ein.
- In einer AKS-Sitzung sind alle Anwesenden redeberechtigt. Abstimmungsberechtigt sind maximal zwei Vertreter von einer Schule.
- Der AKS ist beschlussfähig, wenn fünfzehn Stimmberechtigte von verschiedenen Mitgliedsschulen anwesend sind.
- Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Ansonsten wird per Handzeichen abgestimmt.
- Die AKS-Sitzung wird vom Vorstandsteam geleitet.
- Zu besonders wichtigen AKS-Sitzungen oder auf Wunsch des Stadtjugendausschuss e.V. Karlsruhe(stja) kann ein Vertreter des stja den Sitzungen des AKS beiwohnen.
§4 Informationsfluss und Öffentlichkeitsarbeit
- Alle Mitglieder werden in einen Mailverteiler aufgenommen. Ebenfalls im Verteiler ist ein Vertreter des stja. Der Verteiler wird vom Vorstandsteam verwaltet.
- Für die Öffentlichkeitsarbeit unterhält der AKS eine Internet- und Facebook-Seite. Diese wird vom Pressesprecher verwaltet, wobei auch der Vorstand Inhalte erstellen und ändern kann. Diese Seiten sollen in den Schulen der AKS-Mitglieder publik gemacht werden.
- Die Mitglieder des AKS sind dazu angehalten, die Arbeit des AKS und der AKs in den Schulen publik zu machen.
§5 Vorstandsteam
- Das Vorstandsteam besteht aus vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die ihre Aufgaben untereinander aufteilen.
- Das Vorstandsteam für das folgende Schuljahr wird in der letzten Sitzung im Schuljahr gewählt. Jeder Stimmberechtigte bekommt vier Stimmen, welche nicht auf einen Kandidaten vereint werden können. Die Kandidaten sind stimmberechtigt.
- Das Vorstandsteam lädt zu allen Sitzungen an ein und leitet diese.
- Das Vorstandsteam ist für die Protokollierung der Sitzungen zuständig und veröffentlich die Protokolle auf der AKS-Homepage.
- Das Sprecherteam hält Kontakt zu Organisationen des Stadtjugendausschuss.
- Das Sprecherteam verwaltet einen E-Mail Account und die AKS-Homepage.
§6 AKS-Vertreter in anderen Gremien
- Der AKS ist beratendes Mitglied in der Vollversammlung des stja. Ein Vertreter des AKS wird jährlich nach den Bestimmungen in „§7 Wahlen“ gewählt.
- Der AKS schlägt 2 Vertreter für den Schulbeirat der Stadt Karlsruhe vor, nämlich einen Vertreter für die beruflichen Schulen und einen Vertreter für die allgemein bildenden Schulen. Beide werden nach den Grundsätzen in „§7 Wahlen“ gewählt, allerdings nicht regelmäßig, sondern immer nur im Falle einer Vakanz, sowie mit der Maßgabe, dass alle Kandidaten aus dem zu vertretenden Schultyp stammen und ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Karlsruhe haben müssen. Die Amtszeit der AKS-Vertreter im Stadtschulbeirat endet spätestens bei Schulverlass.
§7 Wahlen
- Die Grundsätze der ordentlichen, demokratischen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb des AKS. Diese sind gleich, geheim, allgemein, frei und unmittelbar.
- Alle Wahlen sollen nach §5 Abs. 2 dieser Satzung in der letzten Sitzung des Schuljahres abgehalten werden.
- Wählbar ist jedes AKS-Mitglied, wobei Kandidaten für das Amt des Sprechers und das Amt seines Stellvertreters zum Zeitpunkt der Wahl Schüler einer AKS-Mitgliedsschule sein müssen.
- Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
- Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl im folgenden Schuljahr an.
- Bei Rücktritt wird das nun freigewordene Amt in der nächsten Sitzung durch eine Wahl neu besetzt.
- Falls das gesamte Vorstandsteam bei den Wahlvorbereitungen und bei den Wahlen verhindert ist, müssen sie rechtzeitig einen Stellvertreter aus dem Kreise des AKS ernennen.
- Es muss sichergestellt werden, dass allen Stimmberechtigten der Termin der Wahl bekannt ist. Dafür muss das Vorstandsteam besondere Sorge tragen.
- Die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl ist Aufgabe des Vorstandteams, jedoch darf eine Person keinen Wahlgang leiten, bei dem sie selbst als Kandidat antritt.
- Wahlberechtigt sind höchstens zwei Vertreter jeder Mitgliedsschule.
§8 Finanzen
- Das von der Stadt Karlsruhe gestellte Budget für den AKS wird von einem Mitarbeiter des Stadtjugendausschuss verwaltet.
- Alle Ausgaben erfolgen immer nur gegen einen rechtsgültigen Beleg.
- Ausgaben haben nur zu den, dem AKS dienlichen Zwecken zu erfolgen. Diese sind das Wohl des AKS, Veranstaltungen des AKS, Werbung/Öffentlichkeitsarbeit des AKS und für mit einer 2/3 Mehrheit des AKS beschlossenen Ausgaben.
- Ausgaben über 50€ müssen vom AKS beschlossen werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist mit dem Vorstandsteam Rücksprache zu halten.
§9 Arbeitskreise (AKs)
- Der AKS hat die Möglichkeit AKs zu gründen, die sich entweder langfristig mit einem bestimmten Ressort befassen oder aber ganz konkret ein Planungsgremium für ein Projekt oder eine Aktion darstellen.
- Für die Neugründung eines AKs müssen sich mindestens drei Mitglieder in einem solchen engagieren wollen.
- Die AKs arbeiten weitestgehend unabhängig. Sie gehören jedoch weiterhin zum AKS und für sie gelten ebenfalls die Prinzipen dieser Satzung. Sie haben die Möglichkeit, sich eine eigene Satzung zu geben, die beispielsweise Regelungen über weiterführende Aufgaben oder Ämter trifft. Diese Satzung muss in einer AKS-Sitzung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
- Sie sind dazu angehalten, selbstständig Treffen abzuhalten, diese zu protokollieren und den AKS auf dem neuesten Stand zu halten.
§10 Kooperation mit anderen Gremien
- Der AKS hat das Ziel, im Rahmen seiner Möglichkeiten, mit anderen regionalen und überregionalen Gremien, die für die Schülervertretung relevant sind, zu kooperieren.
- Dabei bietet der AKS an, TOPs und Protokolle der eigenen Sitzungen an die Gremien weiterzuleiten und Vertreter anderer Gremien an AKS-Sitzungen teilhaben zu lassen. Gegebenenfalls wird der AKS eigene Vertreter zu kooperierenden Gremien entsenden.
- Diese Gremien sind insbesondere der Landesschulbeirat Baden-Württemberg (LSB), der Landesschülerbeirat (LSBR), der Gesamtelternbeirat der Stadt Karlsruhe (GEB), die Direktorenvereinigung Nordbaden (DV) und der Stadtjugendausschuss e.V. Karlsruhe (stja).
§11 Änderung der Satzung
- Die Satzung kann geändert werden, wenn eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer AKS-Sitzung für den Änderungsantrag stimmt.
§12 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Satzung
- Die Satzung ist angenommen, wenn eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden AKS-Mitglieder in einer AKS-Sitzung dafür stimmen. Sie tritt zum Schuljahresbeginn 2016/17 in Kraft, sofern neben dem AKS auch der SSR, der stja und die von der Stadt für den SSR zuständigen Personen ihr und damit einer Fusion der im Schuljahr 2015/16 existierenden Gremien AKS und SSR zugestimmt haben.
- Gleichzeitig werden alle davor existierenden Satzungen des AKS und des SSR aufgehoben, sowie der SSR offiziell in den AKS eingegliedert.
- Eine aktuelle Version der Satzung muss immer an alle AKS-Mitglieder geschickt werden.
- Die AKS-Satzung muss allen Schülern der AKS-Mitgliedsschulen zugänglich gemacht