Satzung des Arbeitskreises der Karlsruher Schülervertreter

vom 18. Juli 2013 zuletzt geändert am 25.05.2023

 


Präambel

Der Arbeitskreis der Karlsruher Schülervertretenden versteht sich gemäß § 69 Abs. 4 Schulgesetz als ein freiwilliger Zusammenschluss der Karlsruher SMV-Arbeit aller Karlsruher Schülerinnen und Schüler, nicht nur deren gewählten Vertretungen wie Klassen- oder Schülersprecher.  Ziel ist es, langfristig mehr Kooperation zwischen den Karlsruher Schülervertretungen zu erreichen. Dies kann sich in unterschiedlichster Form niederschlagen: Austausch von Projektideen, sowie Organisationsstrukturen und Problemlösungen bis hin zu gemeinsam veranstalteten Projekten oder Aktionen. Dabei stützt sich der AKS zum einen auf seine eigenen Ressourcen und Möglichkeiten – die der Karlsruher SMVen – zum anderen aber auch auf den Austausch mit anderen Gremien, darunter auch politschen, die die Arbeit der Schülervertretung betreffen. Der AKS strebt mit seiner Arbeit also ein engeres Verhältnis zwischen den Karlsruher Schülerinnen und Schülern sowie ihren politischen Vertreterinnen und Vertretern an. Er möchte den bildungspolitischen Auftrag der SMV-Arbeit in einem neuen größeren Rahmen für die Karlsruher Schülerinnen und Schüler wahrnehmen. 

 


 

§1 Aufgaben und Inhalte
  1. 21, Absatz 1 Landesverfassung: „Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.“ Gemäß diesem Grundsatz möchte der AKS seine Arbeit unterschiedlichen Bereichen widmen. 
  2. Grundlage sämtlicher Arbeit des AKS muss es sein, alle Karlsruher Schulen nicht nur formal, sondern auch real zu vertreten. Daher muss besonderes Augenmerk darauf liegen, keine Schulart auszugrenzen oder in irgendeiner Art zu benachteiligen. Es gilt, die Einbindung aller Schularten in den AKS proaktiv zu fördern. 
  3. Ziel des AKS ist es, die Karlsruher Schüler enger miteinander zu vernetzen und Erfahrungen auszutauschen. Dies erfolgt über die Organisation sozialer Events und durch die Bildung von Arbeitskreise. 
  4. Der AKS sieht sich in der Verantwortung, dem bildungspolitischen Auftrag in Bezug auf die Schülermitverantwortungsarbeit durch Information der Schüler, aber vor allem auch durch Einbringen der Schülermeinung im politischen Willensbildungsprozess gerecht zu werden. 
  5. Der AKS bekennt sich zu seiner sozialen Verantwortung, der er unter anderem durch bestimmte Projekte und Aktionen nachkommen will. 

 


 

§2 Mitglieder
  1. Der AKS ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der gerne jederzeit Schüler von Schulen aus dem Stadtkreis Karlsruhe aufnimmt. Die Schulart spielt dabei keine Rolle. 
  2. Mitgliedsberechtigt ist jeder Schüler einer Schule jeglicher weiterführenden Schulart aus Karlsruhe und Umgebung, sowie jeder Interessierte, der einen Bezug zu einer solchen Schule hat, beispielsweise ein ehemaliger Schüler. 
  3. Es wird angestrebt, dass durch die Mitglieder des AKS möglichst alle Schulen aus Karlsruhe und Umgebung vertreten sind, um so dem Auftrag der Vertretung aller Karlsruher Schüler gerecht werden zu können. 
  4. Zur Wahrung der Kontinuität der Arbeit des AKS bemühen sich alle Mitglieder, einen Vertreter ihrer Schule zu den Sitzungen zu entsenden und ihre SMVen über die Ergebnisse zu informieren. 

 


§3 AKS-Sitzungen
  1. Der AKS trifft sich während des Schuljahres etwa einmal im Monat. 
  2. Zu den Sitzungen lädt das Vorstandsteam mindestens eine Woche vorher ein. 
  3. In einer AKS-Sitzung sind alle Anwesenden redeberechtigt. Abstimmungsberechtigt sind maximal zwei Vertreter von einer Mitglieds- Schule. 
  4. Der AKS ist beschlussfähig, wenn 10 Stimmberechtigte von verschiedenen Mitgliedsschulen anwesend sind. Ist dieser Zahl nicht erreicht, so müssen für die Beschlussfähigkeit 4 oder mehr Stimmberechtigte, die nicht dem Vorstandsteam angehören, anwesend sein. 
  5. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Ansonsten wird per Handzeichen abgestimmt. 
  6. Die AKS-Sitzung wird vom Vorstandsteam geleitet. 
  7. Zu besonders wichtigen AKS-Sitzungen oder auf Wunsch des Stadtjugendausschuss e.V. Karlsruhe(stja) kann ein Vertreter des stja den Sitzungen des AKS beiwohnen. 

 


 

§4 Informationsfluss und Öffentlichkeitsarbeit
  1. Alle Mitglieder werden in einen Mailverteiler aufgenommen. Ebenfalls im Verteiler ist ein Vertreter des stja. Der Verteiler wird vom Vorstandsteam verwaltet. 
  2. Für die Öffentlichkeitsarbeit unterhält der AKS eine Internet- und Instagram-Seite. Diese wird vom Vorstandsteam verwaltet. Diese Seiten sollen in den Schulen der AKS-Mitglieder publik gemacht werden. 
  3. Die Mitglieder des AKS sind dazu angehalten, die Arbeit des AKS und der AKs in den Schulen publik zu machen. 

 


 

§5 Vorstandsteam
  1. Das Vorstandsteam besteht aus vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die ihre Aufgaben untereinander aufteilen. 
  2. Das Vorstandsteam für das folgende Schuljahr wird in der letzten Sitzung im Schuljahr gewählt. Jeder Stimmberechtigte bekommt vier Stimmen, welche nicht auf einen Kandidaten vereint werden können. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind stimmberechtigt. 
  3. Das Vorstandsteam lädt zu allen Sitzungen ein und leitet diese. 
  4. Das Vorstandsteam bestimmt zu Beginn jeder Sitzung einen Protokollanten und veröffentlicht diese nach jeder Sitzung.  
  5. Das Vorstandsteam hält Kontakt zu Organisationen des Stadtjugendausschuss. 
  6. Das Vorstandsteam verwaltet einen E-Mail Account und die AKS-Homepage.

 


§6 AKS-Vertreter in anderen Gremien
  1. Der AKS ist beratendes Mitglied in der Vollversammlung des stja. Ein Vertreter des AKS wird jährlich nach den Bestimmungen in „§7 Wahlen“ gewählt. 
  2. Der AKS schlägt 2 Vertreter für den Schulbeirat der Stadt Karlsruhe vor, nämlich einen Vertreter für die beruflichen Schulen und einen Vertreter für die allgemeinbildenden Schulen. Beide werden nach den Grundsätzen in „§7 Wahlen“ gewählt, allerdings nicht regelmäßig, sondern immer nur im Falle einer Vakanz, sowie mit der Maßgabe, dass alle Kandidaten aus dem zu vertretenden Schultyp stammen und ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Karlsruhe haben müssen. Die Amtszeit der AKS-Vertreter im Stadtschulbeirat endet spätestens bei Schulverlass/Ummelden des Wohnsitzes außerhalb BW/Ende der Amtszeit 

§7 Wahlen
  1. Die Grundsätze der ordentlichen, demokratischen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb des AKS. Diese sind gleich, allgemein, frei und unmittelbar. Auf Anfrage müssen die Wahlen geheim ausgeführt werden. 
  2. Alle Vorstandswahlen sollen nach §5 Abs. 2 dieser Satzung in der letzten Sitzung des Schuljahres abgehalten werden. 
  3. Zum Vorstand wählbar ist jedes AKS-Mitglied, wobei Kandidaten für das Amt des Vorstands zum Zeitpunkt des Beginns des nächsten Schuljahres Schüler einer AKS-Mitgliedsschule sein müssen. 
  4. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. 
  5. Die Amtszeit des Vorstandsteams dauert bis zur nächsten Wahl im folgenden Schuljahr an mit der Ausnahme vom Schulbeirat, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt. 
  6. Bei Rücktritt wird das nun freigewordene Amt in der nächsten Sitzung durch eine Wahl neu besetzt. 
  7. Falls das gesamte Vorstandsteam bei den Wahlvorbereitungen und bei den Wahlen verhindert ist, müssen sie rechtzeitig einen Stellvertreter aus dem Kreise des AKS ernennen. 
  8. Es muss sichergestellt werden, dass allen Stimmberechtigten der Termin der Wahl bekannt ist. Dafür muss das Vorstandsteam besondere Sorge tragen. 
  9. Die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl ist Aufgabe des Vorstandteams, jedoch darf eine Person keinen Wahlgang leiten, bei dem sie selbst als Kandidat antritt. 
  10. Wahlberechtigt sind höchstens zwei Vertreter jeder Mitgliedsschule. 
  11. Ist die Beschlussfähigkeit erreicht, jedoch keine 10 stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so enthält sich der Vorstandsteam von den Wahlen.  

 


§8 Finanzen
  1. Das von der Stadt Karlsruhe gestellte Budget für den AKS wird von einem Mitarbeiter des Stadtjugendausschuss verwaltet. 
  2. Alle Ausgaben erfolgen immer nur gegen einen rechtsgültigen Beleg. 
  3. Ausgaben haben nur zu den, dem AKS dienlichen Zwecken zu erfolgen. Diese sind das Wohl des AKS, Veranstaltungen des AKS, Werbung/Öffentlichkeitsarbeit des AKS und für mit einer 2/3 Mehrheit des AKS beschlossenen Ausgaben. 
  4. Ausgaben über 500€ müssen vom AKS beschlossen werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist mit dem Vorstandsteam Rücksprache zu halten. 
  5. Der Vorstandsteam veröffentlicht alle Einnahmen und Ausgaben im Zeitdauer zwischen zwei AKS-Sitzungen in der Sitzung sowie online. 

 


 

§9 Arbeitskreise (AKs)
  1. Der AKS hat die Möglichkeit AKs zu gründen, die sich entweder langfristig mit einem bestimmten Ressort befassen oder aber ganz konkret ein Planungsgremium für ein Projekt oder eine Aktion darstellen. 
  2. Für die Neugründung eines AKs müssen sich mindestens drei Mitglieder in einem solchen engagieren wollen. 
  3. Die AKs arbeiten weitestgehend unabhängig. Sie gehören jedoch weiterhin zum AKS und für sie gelten ebenfalls den Prinzipen dieser Satzung. Sie haben die Möglichkeit, sich eine eigene Satzung zu geben, die beispielsweise Regelungen über weiterführende Aufgaben oder Ämter trifft. Diese Satzung muss in einer AKS-Sitzung mit einfacher Mehrheit angenommen werden. 
  4. Sie sind dazu angehalten, selbstständig Treffen abzuhalten, diese zu protokollieren und den AKS auf dem neuesten Stand zu halten. 
 

 

§10 Kooperation mit anderen Gremien
  1. Der AKS hat das Ziel, im Rahmen seiner Möglichkeiten, mit anderen regionalen und überregionalen Gremien, die für die Schülervertretung relevant sind, zu kooperieren. 
  2. Dabei bietet der AKS an, TOPs und Protokolle der eigenen Sitzungen an die Gremien weiterzuleiten und Vertreter anderer Gremien an AKS-Sitzungen teilhaben zu lassen. Gegebenenfalls wird der AKS eigene Vertreter zu kooperierenden Gremien entsenden.  

 


 

§11 Änderung der Satzung
  1. Die Satzung kann geändert werden, wenn eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer AKS-Sitzung für den Änderungsantrag stimmt. 

 


 

§12 Inkrafttreten und Veröffentlichung der Satzung
  1. Die Satzung ist angenommen, wenn eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden AKS-Mitglieder in einer AKS-Sitzung dafür stimmen. Sie tritt zum Schuljahresbeginn 2022/23 in Kraft, sofern neben dem AKS auch der stja  zugestimmt haben. 
  2. Eine aktuelle Version der Satzung muss immer an alle AKS-Mitglieder geschickt werden. 
  3. Die AKS-Satzung muss allen Schülern der AKS-Mitgliedsschulen zugänglich gemacht werden. 
  4. Die geänderte Satzung wird, sofern angenommen, auf der AKS-Homepage veröffentlicht. 

Anhang:

Satzung des AKS
(letzte Änderung am 20.11.2017)